Beratungsbesuche
Im Rahmen der Pflegeversicherung sieht der Gesetzgeber für Klienten mit Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und für Klienten mit Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einen sogenannten Beratungsbesuch nach §37.3 SGB XI vor. Voraussetzung hierzu ist, dass Sie von Ihren Angehörigen gepflegt werden und Sie von Ihrer Pflegekasse sogenannte Geldleistungen erhalten.
In diesem Gespräch haben Sie und Ihre Angehörigen die Möglichkeit, anfallende Fragen rund um Ihre Pflege zu klären.
Die Pflegefachkraft, welche den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, dokumentiert am Ende dieses Gesprächs die Ergebnisse und sendet dieses Protokoll an Ihre Pflegekasse.